Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Tennisclub Weiß-Blau Wörth e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wörth a. Main und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Aschaffenburg eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch  Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene  Mitglieder haben keinen  Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(6) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Sportfach­verbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der Sportart Tennis.
(2) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind insbesondere:

  • Instandhaltung der Übungsstätten und Geräte
  • Abhaltung von geordneten Trainings- und Spielübungen
  • Förderung der Jugendarbeit
  • Durchführung von Versammlungen, Veranstaltungen, Festlichkeiten und dergleichen
  • Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Der Vorstand oder die Mitgliedsversammlung können jedoch im Bedarfsfall beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich ausgeübt werden. Dabei sind zunächst die Haushaltslage und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins zu prüfen. Nur wenn diese dies zulassen dürfen Entgeltleistungen beschlossen werden. Eine entgeltliche Leistung ist nur im Rahmen eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Ehrenamtspauschale möglich.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsbeginn, -inhalte und -beendigung. §26 BGB kommt hier zur Anwendung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwands­entschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit im Auftrag des Vereins,  für den Verein entstanden sind. 
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach seiner Entstehung, aber spätestens bis Ende des Geschäftsjahres in dem die Aufwendungen entstanden sind,  geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz (2) und den Aufwendungsersatz nach Absatz (6) im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
(9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

 § 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Es besteht die Möglichkeit der aktiven und passiven Mitgliedschaft. Bei Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die schriftliche Einwilligung des/der Erziehungsberechtigten nötig. 
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 
(3)  vorbringen zu lassen, die dann über diesen zu entscheiden hat.
(5) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Jugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.
(6) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden, 
a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
b) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt.
(4) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliedsversammlung mit Zwei­drittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitglied­schaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 7 Beiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus bis zum Ende des 1. Quartals zu entrichten. Dies erfolgt mittels des Sepa-Basis-Lastschriftverfahrens. Bei Mitgliedern die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen kann eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages der Arbeitsstunden sowie eine eventuelle Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
(3) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese darf das 3-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

§ 8 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  • Der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Kassenwart
  • Schriftführer
  • Sport- und Jugendwart

(2) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von der Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
(3) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl in der Mitgliederversammlung nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr, jeweils im Monat März,  statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann oder muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert oder von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2) Die Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt drei Wochen vor dem Versamm­lungstermin, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, durch den Vorstand. Die Einladung erfolgt über das Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Wörth. Mitglieder, bei denen sich die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse außerhalb Wörth liegt, erhalten die Einladung schriftlich, per Post oder Email, an die letzte dem Verein vorliegende Adresse. Die Einberufung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt an alle Mitglieder stets in schriftlicher Form.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung  aller abgegebenen gültigen Stimmen. 
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. 
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied beantragt.
(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere  für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  • Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
  • Beschlussfassung über Satzungsänderung, Vereinsauflösung und Vereinsordnungen
  • Beschlussfassung über das Beitragswesen
  • Beschlussfassung über die Rücklagenbildung
  • Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehren­vorsitzenden auf Vorschlag des  Vorstandes
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Kassenprüfung

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Sonderprüfungen sind möglich.

§ 12 Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung € 500,00 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 13 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum und Bankverbindung. 
(2) Den Organen des Vereins sowie allen für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. 
(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 14 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer dreiwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimm­berechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von  vier Wochen eine weitere  Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung  bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an den Turnverein Wörth 1904 e. V. oder für den Fall dessen Ablehnung an die Stadt Wörth.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13.03.2015 geändert und neugefasst. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.